Windkraft Gesetzesgrundlagen


Grundlegende Auswirkungen auf die Stromerzeugung aus Windkraft hat das Erneuerbare Energien Gesetz, welches die Vergütungssätze regelt. Ebenfalls in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, das sogenannte Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist zum einen ein zentrales Element für den Klima- und Umweltschutz und zum anderen die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien. Aus diesem Grund nehmen die Richtlinien der Vergütung einen großen Raum innerhalb des Gesetzes ein. Innerhalb des EEG beschäftigen sich die Paragraphen 29, 30 und 31 mit der Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, wobei §30 auf Windenergie Repowering und §31 auf Windenergie Offshore eingeht.
Der §29 ‚Windenergie‘ besagt, dass für Strom aus Windenergieanlagen ein Betrag von 5,02 Cent je Kilowattstunde in Form von einer Grundvergütung gezahlt wird. In dem zweiten Satz werden zusätzliche Einschränkungen geregelt. In den ersten fünf Jahren, ab dem Zeitpunkt, an welchem eine Windenergieanlage in Betrieb genommen wurde, beträgt die Vergütung 9,2 Cent je Kilowattstunde. Dies ist die sogenannte Anfangsvergütung. Die Frist verlängert sich darüber hinaus um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzbetrages, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Als Referenzertrag wird der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezeichnet. Für Anlagen, die vor dem ersten Januar 2014 in Betrieb genommen werden, erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent je Kilowattstunde. Dabei handelt es sich um den Systemdienstleistungs-Bonus. Allerdings müssen die Windenergieanlagen, um den Bonus erhalten zu können, die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Absatz 1, Satz 1 Nummer 1 nachweislich erfüllen.

Darin wird geregelt, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, das Folgende durch eine Rechtsverordnung des Bundesrates zu regeln. Mit der Rechtsverordnung sollen die Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6, welche an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration sowie zur Befeuerung erhoben werden, geregelt werden. Diese Anforderungen beziehen sich erneut auf den Systemdienstleistungs-Bonus. Ist die wirtschaftliche Umsetzung der Anforderungen zumutbar, sollen für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4 Anforderungen an das Verhalten der Anlagen im fehlerfall, an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitschaft, an die Frequenzhaltung, an das Nachweisverfahren, an den Versorgungswiederaufbau und bei der Erweiterung bestehender Windparks gelten. § 6 Nummer 2 besagt, dass Anlagenbetreiber verpflichtet sind sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Die Anforderungen gelten zudem für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6. Dieser besagt wiederum, als eine Übergangsbestimmung, dass die technischen und betrieblichen Vorgaben ab dem ersten Januar 2011 eingehalten werden müssen. Diese Übergangsbestimmung regelt, dass für Anlagen, die vor dem ersten Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden sind. Für Windenergieanlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 gelten die Anforderungen an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, an die Frequenzhaltung, an das Nachweisverfahren, an den Versorgungswiederaufbau und bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks. Der § 66 Abs. 1 Nr. 6 regelt, dass die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem ersten Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent je Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus). Allerdings müssen die betroffenen Anlagen infolge einer Nachrüstung vor dem ersten Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.
Ausgehend von § 29 Abs. 3 ist der Netzbetreiber jedoch nicht verpflichtet, Strom aus einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 50 Kilowatt zu vergüten, für der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor der Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass die Anlage an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen kann. Der erforderliche Nachweis muss durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens geführt werden, welches im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben wurde. Das Sachverständigengutachten muss jedoch der Bestimmung der Anlage 5 entsprechen. Teilt der Netzbetreiber nicht bis zu vier Wochen nach der Aufforderung durch den Anlagenbetreiber sein Einvernehmen mit, muss eine sogenannte Clearingstelle gemäß § 57 den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. anhören. Die Kosten werden dann von dem Anlagenbetreiber sowie von dem Netzbetreiber jeweils zur Hälfte getragen.

Der § 57 legt fest, dass zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle eingerichtet werden kann.
Ein weiterer Abschnitt, der sich innerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, mit der Windenergie auseinandersetzt ist der § 30 ‚Windenergie Repowering‘. Der Paragraf besagt, dass die Anfangsvergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die in demselben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen, um 0,5 Cent je Kilowattstunde erhöht wird. Hinter dieser Vorgehensweise verbirgt sich der Vorgang des Repowerings. Allerdings ist die Anhebung der Anfangsvergütung an die Erfüllung von zwei Bedingungen gebunden. Der § 30 gilt für Anlagen, die mindestens 10 Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und deren Leistung mindestens das Zweifache und höchsten das Fünffache der ersetzten Anlage beträgt. Gemäß § 29 gilt die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 nicht für Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden ist.

In § 31 ist festgeschrieben, dass die Grundvergütung von Strom aus Offshore-Anlagen 3,5 Cent je Kilowattstunde beträgt. Allerdings ist die Vergütung für die ersten 12 Jahre nach der Inbetriebnahme einer Anlage auf 13,0 Cent je Kilowattstunde festgelegt. Die Anfangsvergütung beträgt demnach mehr als das Dreifache der Grundvergütung. Ebenfalls in Satz zwei ist festgeschrieben, dass sich für Anlagen, die vor dem ersten Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, die Anfangsvergütung von 3,5 Cent je Kilowattstunde um 2,0 Cent je Kilowattstunde auf insgesamt 5,5 Cent je Kilowattstunde erhöht. Ausgehend von den beschriebenen Richtlinien verlängert sich der Zeitraum für die Anfangsvergütung von Strom aus Anlagen, die in einer Mindestentfernung von 12 Seemeilen und einer Mindestwassertiefe von 20 Metern gebaut worden sind, um 0,5 Monate für jede über die festgelegten 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung und um 1,7 Monate für jeden, ausgehend von der Mindestwassertiefe von 20 Metern, zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe. Allerdings gelten die in § 31 Satz 1 und 2 beschriebenen Richtlinien nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Bau nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, wenn das betroffene Gebiet nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach dem jeweiligen Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt wurde. Die Regelung der Grundvergütung für Strom aus Offshore-Anlagen auf 3,5 Cent je Kilowattstunde gilt bis zu der Unter-Schutz-Stellung auch für diejenigen Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.