Subventionen und Vergütung von Windkraftanlagen


Subventionen


Staatliche Subventionen werden in der Regel aus Steuergeldern finanziert. Für die Windenergie-Branche gibt es jedoch keine Subventionen. Denn die im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegte Regelung der Vergütung von Strom aus Windenergie stellt keine staatliche Subvention dar. Stattdessen handelt es sich um eine verursachergerechte Umlage von Mehrkosten auf die Energieverbraucher. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof am 13. März 2001 bestätigt. Dieser legte fest, dass keine Mittel aus dem Bundeshaushalt eingesetzt werden und eine Reduzierung der Vergütungssätze im EEG somit weder zum Abbau staatlicher Subventionen noch zu einer Steuerentlastung eingesetzt beiträgt.

Vergütung


Wie bereits in dem Abschnitt zum Erneuerbare-Energien-Gesetz dargelegt, stellt dieses in seiner seit dem ersten Januar 2009 geltenden Fassung eine feste Einspeisevergütung des Stroms vor, der in Windenergieanlagen hergestellt wird. Zu zahlen ist die Vergütung durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber. Dabei werden allerdings nicht die Produktion, der Aufbau sowie der Betrieb von Windenergieanlagen gefördert. Wie der Name bereits deutlich macht, ist die Einspeisevergütung an die Einspeisung des Stroms aus Windenergieanlagen in das öffentliche Stromnetz gebunden.

Die folgende Tabelle soll die Vergütung verdeutlichen:

EEG Stand 2009 – Vergütung für Strom aus Onshore-Anlagen (Windenergie an Land)


EEG Stand 2009 – Vergütung für Strom aus Onshore-Anlagen (Windenergie an Land)

Jahr der Inbetriebnahme

Anfangsvergütung

Repowering-Bonus

Systemdiensleistungs-Bonus

Grundvergütung

2009

9,20 ct/kWh

0,50 ct/kWh

0,50 ct/kWh

5,02 ct/kWh

2010

9,11 ct/kWh

0,50 ct/kWh

0,50 ct/kWh

4,97 ct/kWh

2011

9,02 ct/kWh

0,49 ct/kWh

0,49 ct/kWh

4,92 ct/kWh

2012

8,93 ct/kWh

0,49 ct/kWh

0,49 ct/kWh

4,87 ct/kWh

2013

8,84 ct/kWh

0,48 ct/kWh

0,48 ct/kWh

4,82 ct/kWh

2014

8,75 ct/kWh

0,48 ct/kWh

 

4,77 ct/kWh

2015

8,66 ct/kWh

0,47 ct/kWh

 

4,73 ct/kWh



In Bezug auf die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien gibt es verschiedene Modelle. Diese Fördermodelle unterscheiden sich zwischen den einzelnen Europäischen Nationen. Eines haben sie jedoch alle gemeinsam. Die Fördermodelle dienen in der Regel der Durchsetzung von Ausbauzielen für die Nutzung der Erneuerbaren Energien sowie der Reduktion des Schadstoffausstoßes. Vor allem Industrienationen haben sich im Rahmen internationaler Vereinbarungen zu diesen Schritten verpflichtet.


Drei unterschiedliche Vergütungsmodelle


Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, welches in Deutschland Gültigkeit hat, ist ein sogenanntes Mindestpreissystem. Darin wird die Abnahmepflicht von Strom aus erneuerbaren Energien von Seiten der Energieversorgungsunternehmen bzw. der Netzbetreiber und garantierter Abnahmepreis festgelegt. Allerdings sollen durch dieses Vergütungsmodell Überförderungen bzw. sogenannte Mitnahmeeffekte verhindert werden. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, die Vergütungshöhe in Abhängigkeit von der Erzeugungstechnologie, dem Standort und dem Ertrag zu variieren. Zudem kann die Vergütung in dem Mindestpreissystem zeitlich begrenzt und degressiv gestaltet werden.

Bei dem sogenannten Quotenmodell wird ausgehend von staatlicher Seite eine bestimmte Menge oder ein festgelegter Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien festgelegt, der von einer bestimmten Gruppe von Akteuren bereitgestellt, verkauft oder gekauft werden soll. Da die Einhaltung der jeweiligen Mengenverpflichtung durch die Vergabe von Zertifikaten geregelt wird, wird dieses Modell ebenfalls als Zertifikatsmodell bezeichnet.

Eine dritte Art von Vergütungsmodellen ist das Ausschreibungsmodell. Kommt dieses zur Anwendung konkurrieren verschiedene Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien in einzelnen Ausschreibungsrunden um die Deckung eines vorher festgelegten Kontingents. Die Ausschreibungsgewinner erhalten anschließend eine zeitlich befristete Abnahmegarantie für den Strom, den sie aus den erneuerbaren Energiequellen produziert haben.

Bislang haben sich jedoch die Mindestpreismodelle als durchsetzungsfähig erwiesen. Sie sind zum einen in der Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsansätze flexibel, schaffen langfristig gesicherte Rahmenbedingungen für Investitionen und tragen zum anderen zu der Ausbildung einer nationalen Industrie bei. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der regionalen Wertschöpfung.