Gesetzesgrundlagen in Deutschland
Wichtige Grundlagen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sind zum einen das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und zum anderen das Wasserhaushaltsgesetz.
Das Wasserhaushaltsgesetz
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, kurz Wasserhaushaltsgesetz, trat in seiner letzten Fassung im August 2010 in Kraft. Das Gesetz dient dem Zweck, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteile des Naturhaushalts sowie als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als nutzbares Gut zu schützen. In Bezug auf die Wasserkraft ergibt sich die Bedeutung sowohl aus dem beschriebenen Zweck als auch aus den Anwendungsbereichen. Denn das Wasserhaushaltsgesetz findet in oberirdischen Gewässern, Küstengewässern sowie in Bezug auf das Grundwasser Anwendung. Als oberirdische Gewässer werden diejenigen Gewässer definiert, deren Wasser sich ständig oder zeitweilig in Betten fließend oder stehend oder aus Quellen wild abfließend bewegt bzw. verharrt. Für die Wasserkraftnutzung sind die oberirdischen Gewässer besonders wichtig. Von Interesse sind aber auch Küstengewässer. Darunter wird, ausgehend von dem Wasserhaushaltsgesetz, folgendes verstanden: Als Küstengewässer gilt das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern richtet sich hingegen, sofern sie nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Insbesondere der § 35 beschäftigt sich mit den Fragen der Wasserkraft. Innerhalb des ersten Absatzes wird geregelt, wann die Nutzung von Wasserkraft zulässig ist. Der Absatz besagt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn zugleich geeignete Maßnahmen zum Schutz der jeweiligen Fischpopulation getroffen werden. Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den in Absatz eins formulierten Ansprüchen, müssen sie, nach Absatz zwei, innerhalb einer angemessenen Frist durch die erforderlichen Maßnahmen hergestellt werden. Der dritte Absatz legt fest, dass die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die seit dem ersten März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, die in den Paragraphen 27 bis 31 festgeschrieben sind, auch langfristig nichtvorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung überhaupt möglich ist. Dies hängt massiv von den jeweiligen Standortgegebenheiten ab. Das jeweilige Ergebnis der Prüfung wird anschließend der Bevölkerung in einer geeigneten Weise zugänglich gemacht.
Ebenfalls mit der Wasserkraft und deren Nutzung setzt sich der § 96 ‚Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen‘ auseinander. Bezogen auf die Wasserkraft beinhaltet der erste Satz, dass zur Sicherung von Planungen für die Wasserkraftnutzung die Landesregierung durch eine geeignete Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen kann, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Diese Richtlinie entspricht der sogenannten Veränderungssperre. Zudem ist die Landesregierung berechtigt, die Ermächtigung durch den Satz eins durch die Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden zu übertragen. Von der Veränderungssperre ausgenommen sind hingegen Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unter- bzw. Erhaltungsarbeiten sowie die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen. Für die Veränderungssperre wird eine Dreijahresfrist festgelegt. Das heißt, sie tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Wenn jedoch die Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre wegfallen, kann die Frist verkürzt werden. Zudem ist es möglich, die Veränderungssperre von drei auf vier Jahre zu erhöhen, insofern es besondere Umstände erfordern. Allerdings ist dafür ebenfalls eine Rechtsverordnung erforderlich. Möglichkeiten, Ausnahmen von der Veränderungssperre zu erlassen bestehen, wenn diesem Schritt keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen.
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