Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG


Der Zweck des Gesetzes ist in den allgemeinen Vorschriften im Gesetzestext festgelegt. Demzufolge dient das EEG dazu, im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Kosten für die Energieversorgung verringert, fossile Energieressourcen geschont und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie vorangetrieben werden. Zudem soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2020 auf mindestens 30 Prozent und anschließend sukzessive erhöht werden. Demnach regelt das EEG sowohl die Abnahme als auch die Vergütung von elektrischem Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen stammt und durch Versorgungsunternehmen in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Anhand des Gesetzes wird die Nutzung verschiedener regenerativer Energiequellen geregelt, zu welchen unter anderem die Wasserkraft, die Windkraft, die solare Strahlungsenergie sowie die Geothermie und Energie aus Biomasse gehören.

Im Detail beinhaltet das EEG je nach Herstellungsart der Energie verschiedene Vergütungsgrundsätze sowie bestimmte Vorrangregeln für die unterschiedlichen Energieformen. Dazu gehören unter anderem Stromerzeugungsanlagen aus Wasserkraft, Windenergie, Photovoltaik und Energie aus Biomasse oder Klärgas.

Weitere behandelte Punkte betreffen die Abnahme- und Übertragungspflicht, die Vergütung sowie die Ausgleichsregeln. In dem Abschnitt zur Abnahme- und Übertragungspflicht wird geregelt, dass Netzbetreiber dazu verpflichtet sind, Anlagen, die Strom aus regenerativen Energien oder auch Grubengas erzeugen, vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den Strom, der aus dieser Anlage angeboten wird, vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Der Abschnitt zur Vergütung legt fest, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, den abgenommenen Strom nach Maßgabe der Paragrafen 6 bis 11 des EEG zu vergüten.

Zudem trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für den Anschluss der Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Punkt Verknüpfungspunkt des Netzes. Der Absatz, in welchem die Ausgleichsregeln festgehalten sind, besagt im Allgemeinen, dass die Mehrbelastung durch die EEG-Vergütungssätze anteilig auf alle Netzbetreiber umgelegt werden. Denn ansonsten könnte der Fall eintreten, dass die Netzbetreiber in Norddeutschland überproportional belastet würden, da in Norddeutschland Windkraftanlagen besonders wirkungsvoll arbeiten können und deshalb auch vor allem dort angesiedelt werden. Für besonders stromintensive Branchen könne jedoch Ausnahmen gemacht werden.

Die Entwicklung des Erneuerbare Energien Gesetzes begann 1991. In dem Jahr wurde das Stromeinspeisungsgesetz entwickelt. Es gilt als der Vorläufer des EEG. Am ersten April 2000 ersetzte dann das EEG das Stromeinspeisungsgesetz. Diese erste Fassung des bis heute geltenden EEG bezog geothermisch erzeugte Energie mit ein und förderte neben einer allgemeinen Absenkung kleinere Anlagen. Noch vor der ersten Novellierung wurde zudem die Förderung der Photovoltaik angepasst. Die erste novellierte Fassung trat anschließend am ersten April 2004 in Kraft. In dieser Fassung wurde unter anderem die Anpassung an EU-Richtlinien zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt integriert, die wiederum die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern. 2009 trat dann die Novellierung von 2008 an Kraft.

Ziel dieser Fassung ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020 um 30 Prozent zu erhöhen. Die Besonderheit dieser Neufassung ist, da sie viele Detailfragen regelt, die bisher nicht genau ausformuliert waren. Beispielsweise müssen mit Inkrafttreten der Fassung die Betreiber von Solaranlagen sowohl den Standort als auch die Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur melden.