Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung BioSt-NachV
Die Verordnung legt die Anforderungen fest, die für eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse, die wiederum für die Stromerzeugung genutzt wird, gelten. Dabei werden die Regeln, welche bereits durch das EEG bezüglich der Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse getroffen wurden, beibehalten. Neben allgemeinen Bestimmungen werden Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Bestimmungen zur Nachweisführung geregelt.
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung trat im Juli 2009 in Kraft. Zu allererst regelt diese Verordnung, welche Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung angelegt werden. Die Verordnung gilt zudem für Biomasse, welche nach dem EEG zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird. Die einzige Ausnahme bildet die flüssige Biomasse, welche ausschließlich zur Anfahr-, Zünd- sowie Stützfeuerung genutzt wird. Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht erst dann ein Anspruch auf Vergütung, wenn sowohl der Schutz der natürlichen Lebensräume als auch eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfüllt sind. Außerdem muss die verwendete Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial ausweisen und darüber hinaus muss die Anlage, in welcher die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gemeldet sein. Vor allem das Treibhausgas-Minderungspotenzial ist von Interesse. Das Treibhausgas-Minderungspotenzial der flüssigen Biomasse muss mindestens einen Wert von 35 Prozent aufweisen, welcher sich bis 2017 auf mindestens 50 Prozent und bis 2018 auf mindestens 60 Prozent erhöht haben muss. Für alle diese Anforderungen sind Nachweise zu erbringen, die an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, Zertifikate für die Erfüllung der Richtlinien zu verwenden. Welche Zertifikate geeignet sind und wie diese anerkannt werden, wird ebenfalls in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung festgelegt.
